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   BGH, 28.06.2022 - EnVR 10/20   

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BGH, 28.06.2022 - EnVR 10/20 (https://dejure.org/2022,20955)
BGH, Entscheidung vom 28.06.2022 - EnVR 10/20 (https://dejure.org/2022,20955)
BGH, Entscheidung vom 28. Juni 2022 - EnVR 10/20 (https://dejure.org/2022,20955)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode auf 0,49 %; Ermittlung des Produktivitätsfaktors anhand des Törnqvist-Indexes

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ARegV § 9 Abs. 3
    Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode auf 0,49 %; Ermittlung des Produktivitätsfaktors anhand des Törnqvist-Indexes

  • datenbank.nwb.de
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 26.01.2021 - EnVR 7/20

    Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor

    Auszug aus BGH, 28.06.2022 - EnVR 10/20
    Der Senat hat bereits entschieden, dass die angefochtene Festlegung der Bundesnetzagentur entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht zu beanstanden ist (BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2021 - EnVR 7/20, BGHZ 228, 286 Rn. 14 ff. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I; - EnVR 101/19, ZNER 2021, 392 Rn. 14 ff.; - EnVR 72/19, juris Rn. 14 ff.; vom 26. Oktober 2021 - EnVR 17/20, RdE 2022, 119 Rn. 12 ff. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II; EnVR 12/20, juris Rn. 21 ff.).

    Dem entspricht die Entscheidung des Senats vom 26. Januar 2021 (BGHZ 228, 286 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I), dass die Festlegung des Produktivitätsfaktors auch unter Berücksichtigung der dazu in der Anreizregulierungsverordnung enthaltenen und nach dem Ausgeführten im Grundsatz weiterhin anwendbaren Regelungen inhaltlich nicht vollständig rechtlich determiniert ist.

    Eine von der Bundesnetzagentur bei der Wahl der Methode oder bei der Anwendung der gewählten Methode getroffene Auswahlentscheidung kann von Rechts wegen nur dann beanstandet werden, wenn sich feststellen lässt, dass der gewählte methodische Ansatz von vornherein ungeeignet ist, die Funktion zu erfüllen, die ihm nach dem durch die Entscheidung der Regulierungsbehörde auszufüllenden gesetzlichen Rahmen zukommt, oder wenn ein anderes methodisches Vorgehen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände so deutlich überlegen ist, dass die getroffene Auswahlentscheidung nicht mehr als mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen werden kann (BGHZ 228, 286 Rn. 28 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I; vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. März 2020 - EnVR 26/18, ZNER 2020, 234 Rn. 33, 36 bis 38 - Eigenkapitalzinssatz III mwN; BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2021 - 1 BvR 1588/20 u.a., juris).

    Der Senat hat festgestellt, dass die Bundesnetzagentur mit sachverständiger Unterstützung wissenschaftlich anerkannte Methoden zur Ermittlung von Produktivitätsentwicklungen gewählt (BGHZ 228, 286 Rn. 32 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I) und in nicht zu beanstandender Weise angewendet hat (BGH, BGHZ 228, 286 Rn. 33 ff.; 45 ff.; 62 ff.; 70 ff.; 100 ff.; 107 ff.; 113 ff. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I).

    Ein für die Zukunft abzuschätzender Produktivitätsfaktor kann von vornherein nicht dahin überprüft werden, ob er "richtig" oder "falsch" ist (BGHZ 228, 286 Rn. 18 f. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I).

    Vor diesem Hintergrund sind auch bei der Auswahl, Bewertung und Anwendung der Datengrundlagen methodische Entscheidungen zu treffen, bei denen der Bundesnetzagentur ein (weiter) Beurteilungs- und Ermessensspielraum zusteht (BGHZ 228, 286 Rn. 20 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I).

    Vor diesem Hintergrund kommt die von der Betroffenen für richtig gehaltene Auslegung des § 9 Abs. 3 Satz 1 ARegV nicht in Betracht, wonach die Bundesnetzagentur entgegen der Ansicht des Senats (BGHZ 228, 286 Rn. 23 f. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I) tatsächliche Unsicherheiten bei der Prognosegrundlage keinesfalls hinnehmen dürfe, weitere Alternativen zu prüfen und sich um eine zusätzliche Absicherung des gefundenen Ergebnisses durch Robustheitsanalysen zu bemühen, sowie schließlich bei nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand aufzuklärenden tatbestandlichen Erkenntnisdefiziten den Produktivitätsfaktor auf null zu setzen habe.

    Nach den danach anzuwendenden Maßstäben hält die Beurteilung des Beschwerdegerichts rechtlicher Nachprüfung nicht stand, der von der Bundesnetzagentur anhand eines Törnqvist-Indexes festgesetzte Produktivitätsfaktor in Höhe von 0, 49 % sei nach einem grundsätzlich rechtmäßigen Verfahren bestimmt, im Ergebnis jedoch rechtswidrig, weil das zugrunde liegende Stützintervall (der für die Prognose betrachtete Zeitraum der Jahre 2006 bis 2016) zu wenig robust sei, die Bundesnetzagentur die Ursachen der Schwankungen im Vergleich zu anderen möglichen Stützintervallen nicht untersucht habe und das Jahr 2006 auf der gegebenen Grundlage nicht hätte in die Betrachtung einbezogen werden dürfen, wie der Senat bereits in seinen Entscheidungen vom 26. Januar und 26. Oktober 2021 ausgeführt hat (BGHZ 228, 286 Rn. 30 ff. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I; BGH, RdE 2022, 119 Rn. 19 ff. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II).

    Auf die Begründung dieser Entscheidungen wird verwiesen (zur als unzureichend gerügten Begründung: BGHZ 228, 286 Rn. 62 bis 67 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I; BGH, RdE 2022, 119 Rn. 30 f. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II; zum Stützintervall 2006 bis 2016: BGHZ 228, 286 Rn. 77 bis 91 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I; BGH, RdE 2022, 119 Rn. 41 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II; zum Basisjahreffekt, zur Mehrerlösabschöpfung und zum Strukturbruch: BGHZ 228, 286 Rn. 68 bis 76 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I; BGH, RdE 2022, 119 Rn. 32 bis 39 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II; zum Deflator: BGH, BGHZ 228, 286 Rn. 53 ff. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I; zum Ansatz von Fremd- und Eigenkapitalzinssätzen: BGHZ 228, 286 Rn. 127, 128 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I; zur Bereinigung um Aufholeffekte: BGHZ 228, 286 Rn. 139 bis 148 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I); zur Malmquist-Methode: BGHZ 228, 286 Rn. 149 bis 158 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I; BGH, RdE 2022, 119 Rn. 47, 56 bis 59 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II).

    Der Wert des "wahren" Produktivitätsfaktors ist unbekannt und nicht ermittelbar (BGHZ 228, 286 Rn. 18 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I; BGH, RdE 2022, 119 Rn. 17 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II).

    Dass die Veränderung eines einzelnen Rechenschritts im Rahmen der Anwendung einer komplexen ökonometrischen Methode - was im Rechtsbeschwerdeverfahren zu unterstellen ist - zu einem niedrigeren Produktivitätsfaktor führt, sagt nichts darüber aus, ob der sich sodann ergebende Wert "richtiger" ist (BGHZ 228, 286 Rn. 56 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I).

    Eine mögliche Ergebnisverzerrung ist nur ein Aspekt, der bei der Auswahl des Stützintervalls von Bedeutung sein und gegebenenfalls ein anderes Stützintervall als greifbar überlegen erscheinen lassen kann (BGHZ 228, 286 Rn. 75 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I).

    Dieses Stützintervall kann daher dem von der Bundesnetzagentur herangezogenen nicht unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung einer Überschätzung überlegen sein (BGHZ 228, 286 Rn. 74, 75 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I).

  • BVerfG, 27.04.2021 - 2 BvR 206/14

    Verfassungsbeschwerde gegen eine im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung

    Auszug aus BGH, 28.06.2022 - EnVR 10/20
    cc) Entgegen der Ansicht der Betroffenen ist die von ihr für richtig gehaltene Auslegung auch durch Art. 12 Abs. 1 GG im Lichte von Art. 16 GrCh (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2021 - 2 BvR 206/14, BVerfGE 158, 1 Rn. 46, 56 ff., 81) nicht geboten.
  • BVerfG, 08.12.2011 - 1 BvR 1932/08

    Zur gerichtlichen Kontrolle der TK-Marktregulierung der BNetzA

    Auszug aus BGH, 28.06.2022 - EnVR 10/20
    Es kann dabei unterstellt werden, dass ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit, mithin die Freiheit, das Entgelt für berufliche Leistungen selbst festzusetzen oder mit den Interessenten auszuhandeln, vorliegt (BVerfG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 2738/08, BVerfGK 16, 449 [juris Rn. 21]; vom 8. Dezember 2011 - 1 BvR 1932/08, BVerfGK 19, 229 [juris Rn. 45].
  • BVerfG, 21.12.2009 - 1 BvR 2738/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Abschöpfung übergangsbedingter Mehrerlöse im Bereich

    Auszug aus BGH, 28.06.2022 - EnVR 10/20
    Es kann dabei unterstellt werden, dass ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit, mithin die Freiheit, das Entgelt für berufliche Leistungen selbst festzusetzen oder mit den Interessenten auszuhandeln, vorliegt (BVerfG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 2738/08, BVerfGK 16, 449 [juris Rn. 21]; vom 8. Dezember 2011 - 1 BvR 1932/08, BVerfGK 19, 229 [juris Rn. 45].
  • EuGH, 02.09.2021 - C-718/18

    Kommission/ Deutschland (Transposition des directives 2009/72 et 2009/73) -

    Auszug aus BGH, 28.06.2022 - EnVR 10/20
    Diese Regelungen finden auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend: Unionsgerichtshof) vom 2. September 2021 (C-718/18, RdE 2021, 534 Rn. 112 ff.) weiterhin Anwendung (BGH, RdE 2022, 119 Rn. 13 ff. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2019 - EnVR 58/18, RdE 2020, 78 Rn. 60 ff., 70 ff. - Normativer Regulierungsrahmen).
  • BVerfG, 10.12.2009 - 1 BvR 3151/07

    Recht auf effektiven Rechtsschutz nicht generell, sondern nur durch konkrete

    Auszug aus BGH, 28.06.2022 - EnVR 10/20
    Das unterliegt nach den maßgeblichen Grundsätzen immer der gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - 1 BvR 3151/07, BVerfGK 16, 418 [juris Rn. 52, 58 f.]).
  • EuGH, 10.07.2014 - C-295/12

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel von Telefónica und Telefónica de España

    Auszug aus BGH, 28.06.2022 - EnVR 10/20
    (2) Die Entscheidungen des Unionsgerichthofs vom 15. Februar 2005 (C-12/03, WuW/E EU-R 875 Rn. 39, 46 - Kommission/Tetra Laval) und vom 10. Juli 2014 (C-295/12, WuW/E EU-R 3115 Rn. 54 - Telefónica) betreffen die Beurteilung, welche Auswirkungen ein Zusammenschlussvorhaben haben werde, sowie die Festsetzung eines Bußgelds durch die Kommission wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung.
  • EuGH, 15.02.2005 - C-12/03

    DAS RECHTSMITTEL GEGEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ, MIT DEM DIE

    Auszug aus BGH, 28.06.2022 - EnVR 10/20
    (2) Die Entscheidungen des Unionsgerichthofs vom 15. Februar 2005 (C-12/03, WuW/E EU-R 875 Rn. 39, 46 - Kommission/Tetra Laval) und vom 10. Juli 2014 (C-295/12, WuW/E EU-R 3115 Rn. 54 - Telefónica) betreffen die Beurteilung, welche Auswirkungen ein Zusammenschlussvorhaben haben werde, sowie die Festsetzung eines Bußgelds durch die Kommission wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung.
  • BGH, 03.03.2020 - EnVR 26/18

    Rechtsfehlerfreie Festlegung des Eigenkapitalzinssatzes zur Bestimmung der

    Auszug aus BGH, 28.06.2022 - EnVR 10/20
    Eine von der Bundesnetzagentur bei der Wahl der Methode oder bei der Anwendung der gewählten Methode getroffene Auswahlentscheidung kann von Rechts wegen nur dann beanstandet werden, wenn sich feststellen lässt, dass der gewählte methodische Ansatz von vornherein ungeeignet ist, die Funktion zu erfüllen, die ihm nach dem durch die Entscheidung der Regulierungsbehörde auszufüllenden gesetzlichen Rahmen zukommt, oder wenn ein anderes methodisches Vorgehen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände so deutlich überlegen ist, dass die getroffene Auswahlentscheidung nicht mehr als mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen werden kann (BGHZ 228, 286 Rn. 28 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I; vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. März 2020 - EnVR 26/18, ZNER 2020, 234 Rn. 33, 36 bis 38 - Eigenkapitalzinssatz III mwN; BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2021 - 1 BvR 1588/20 u.a., juris).
  • BGH, 26.10.2021 - EnVR 17/20

    Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II - Regulierung der

    Auszug aus BGH, 28.06.2022 - EnVR 10/20
    Der Senat hat bereits entschieden, dass die angefochtene Festlegung der Bundesnetzagentur entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht zu beanstanden ist (BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2021 - EnVR 7/20, BGHZ 228, 286 Rn. 14 ff. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I; - EnVR 101/19, ZNER 2021, 392 Rn. 14 ff.; - EnVR 72/19, juris Rn. 14 ff.; vom 26. Oktober 2021 - EnVR 17/20, RdE 2022, 119 Rn. 12 ff. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II; EnVR 12/20, juris Rn. 21 ff.).
  • BGH, 08.10.2019 - EnVR 58/18

    Absehen von einer Anwendung der Regelungen in u.a. § 7 Abs. 1 StromNEV

  • BVerfG, 29.07.2021 - 1 BvR 1588/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Festlegung der Eigenkapitalzinssätze durch

  • BGH, 26.01.2021 - EnVR 101/19

    Anreizregulierung im Gassektor: Festlegung eines generellen sektoralen

  • BGH, 26.01.2021 - EnVR 72/19

    Anreizregulierung im Gassektor: Festlegung eines generellen sektoralen

  • EuGH, 21.04.2015 - C-630/13

    Anbouba / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

  • EuG, 28.01.2016 - T-331/14

    Das Gericht der Europäischen Union erklärt das Einfrieren der Gelder von fünf

  • OLG Düsseldorf, 11.01.2023 - 3 Kart 447/18

    Rechtmäßigkeit der Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors Gas

    Wie der Bundesgerichtshof in einer Vielzahl von gegen die streitgegenständliche Festlegung geführten Beschwerdeverfahren anderer Netzbetreiber bereits entschieden hat, ist die Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors Gas nicht zu beanstanden (BGH, Beschl. v. 26.01.2021 - u.a. EnVR 7/20, juris Rn. 14 ff. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I; Beschl. v. 26.10.2021 - u.a. EnVR 17/20, juris Rn. 12 ff. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II; Beschl. v. 28.10.2022 - u.a. EnVR 10/20, juris Rn. 12 ff. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor III).
  • OLG Düsseldorf, 11.01.2023 - 3 Kart 525/18

    Rechtmäßigkeit der Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors Gas

    Wie der Bundesgerichtshof in einer Vielzahl von gegen die streitgegenständliche Festlegung geführten Beschwerdeverfahren anderer Netzbetreiber bereits entschieden hat, ist die Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors Gas nach der Törnqvist- wie der Malmquist-Methode nicht zu beanstanden; die dagegen erhobenen Rügen und Einwendungen haben sich allesamt als unbegründet erwiesen (BGH, Beschl. v. 26.01.2021 - u.a. EnVR 7/20, juris Rn. 14 ff. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I; Beschl. v. 26.10.2021 - u.a. EnVR 17/20, juris Rn. 12 ff. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II; Beschl. v. 28.10.2022 - u.a. EnVR 10/20, juris Rn. 12 ff. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor III).

    Wie der Bundesgerichtshof bereits - mehrfach - entschieden hat, ist auch die Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors nach der Malmquist-Methode in der angefochtenen Festlegung nicht zu beanstanden ist (zuletzt BGH, a.a.O., Rn. 12 ff. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor III; Beschl. v. 28.06.2022 - EnVR 10/20, juris Rn. 12 ff. - jeweils m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 11.01.2023 - 3 Kart 706/18

    Rechtmäßigkeit der Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors Gas

    Wie der Bundesgerichtshof in einer Vielzahl von gegen die streitgegenständliche Festlegung geführten Beschwerdeverfahren anderer Netzbetreiber bereits entschieden hat, ist die Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors Gas nach der Törnqvist- wie der Malmquist-Methode nicht zu beanstanden; die dagegen erhobenen Rügen und Einwendungen haben sich allesamt als unbegründet erwiesen (BGH, Beschl. v. 26.01.2021 - u.a. EnVR 7/20, juris Rn. 14 ff. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I; Beschl. v. 26.10.2021 - u.a. EnVR 17/20, juris Rn. 12 ff. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II; Beschl. v. 28.10.2022 - u.a. EnVR 10/20, juris Rn. 12 ff. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor III).

    Wie der Bundesgerichtshof bereits - mehrfach - entschieden hat, ist auch die Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors nach der Malmquist-Methode in der angefochtenen Festlegung nicht zu beanstanden ist (zuletzt BGH, a.a.O., Rn. 12 ff. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor III; Beschl. v. 28.06.2022 - EnVR 10/20, juris Rn. 12 ff. - jeweils m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 878/21
    Diese Unabhängigkeit bei der Entscheidungsfindung beinhaltet, dass die nationale Regulierungsbehörde ihre Entscheidungen allein auf der Grundlage des öffentlichen Interesses treffen können muss, um die Einhaltung der mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele zu gewährleisten, ohne externen Weisungen anderer Stellen zu unterliegen (vgl. EuGH, Urt. v. 02.09.2021 - C-718/18, juris Rn. 108 f.; Urt. v. 03.12.2020 - C-767/19, juris Rn. 100, 110; in diesem Sinne auch EuGH, Urt. v. 11.06.2020 - C-378/19, BeckRS 2020, 11948 Rn. 32 f., 54; Urt. v. 13.06.2018 - C-530/16, juris Rn. 67; dazu ferner BGH, Beschl. v. 26.10.2021 - EnVR 17/20, juris Rn. 15 f. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II; Beschl. v. 28.06.2022 - EnVR 10/20, juris Rn. 22; Beschl. v. 28.06.2022 - EnVR 16/20, juris Rn. 17).

    Entscheidend ist insoweit - neben der notwendigen, hier gegebenen organisatorischen und funktionalen Eigenständigkeit der Regulierungsbehörde (vgl. dazu etwa Hermes in: Bourwieg/Hellermann/Hermes, a.a.O., § 59 Rn. 4 ff.) - mithin, dass die Bundesnetzagentur im Anwendungs- und Regelungsbereich der StrommarktRL ihre Entscheidungen auch selbstständig und allein auf der Grundlage des öffentlichen Interesses treffen können muss, um die Einhaltung der mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele zu gewährleisten, ohne externen Weisungen anderer öffentlicher oder privater Stellen zu unterliegen (dazu auch BGH, a.a.O., Rn. 15 f. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II; Beschl. v. 28.06.2022 - EnVR 10/20, juris Rn. 22; Beschl. v. 28.06.2022 - EnVR 16/20, juris Rn. 17; ferner BVerwG, Urt. v. 20.10.2021 - 6 C 8/20, juris Rn. 85 ff. zu Art. 3 der Richtlinie 2002/21/EG).

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 129/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

    b) Der Bundesgerichtshof hat allerdings bereits entschieden, dass dies auch für die auf der Grundlage von § 21a Abs. 6 EnWG erlassene Regulierungsformel in Anlage 1 zu § 7 ARegV und die Bestimmung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors gemäß § 9 ARegV gilt, diese Vorschriften aber grundsätzlich weiterhin anwendbar sind (BGH, Beschl. v. 08.10.2019 - EnVR 58/18, juris Rn. 60 ff. - Normativer Regulierungsrahmen; Beschl. v. 26.01.2021 - EnVR 7/20, juris Rn. 14 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor; Beschl. v. 28.06.2022 - EnVR 10/20, juris Rn. 14).
  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 311/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

    b) Der Bundesgerichtshof hat allerdings bereits entschieden, dass dies auch für die auf der Grundlage von § 21a Abs. 6 EnWG erlassene Regulierungsformel in Anlage 1 zu § 7 ARegV und die Bestimmung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors gemäß § 9 ARegV gilt, diese Vorschriften aber grundsätzlich weiterhin anwendbar sind (BGH, Beschl. v. 08.10.2019 - EnVR 58/18, juris Rn. 60 ff. - Normativer Regulierungsrahmen; Beschl. v. 26.01.2021 - EnVR 7/20, juris Rn. 14 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor; Beschl. v. 28.06.2022 - EnVR 10/20, juris Rn. 14).
  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 130/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

    b) Der Bundesgerichtshof hat allerdings bereits entschieden, dass dies auch für die auf der Grundlage von § 21a Abs. 6 EnWG erlassene Regulierungsformel in Anlage 1 zu § 7 ARegV und die Bestimmung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors gemäß § 9 ARegV gilt, diese Vorschriften aber grundsätzlich weiterhin anwendbar sind (BGH, Beschl. v. 08.10.2019 - EnVR 58/18, juris Rn. 60 ff. - Normativer Regulierungsrahmen; Beschl. v. 26.01.2021 - EnVR 7/20, juris Rn. 14 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor; Beschl. v. 28.06.2022 - EnVR 10/20, juris Rn. 14).
  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 743/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

    b) Der Bundesgerichtshof hat allerdings bereits entschieden, dass dies auch für die auf der Grundlage von § 21a Abs. 6 EnWG erlassene Regulierungsformel in Anlage 1 zu § 7 ARegV und die Bestimmung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors gemäß § 9 ARegV gilt, diese Vorschriften aber grundsätzlich weiterhin anwendbar sind (BGH, Beschl. v. 08.10.2019 - EnVR 58/18, juris Rn. 60 ff. - Normativer Regulierungsrahmen; Beschl. v. 26.01.2021 - EnVR 7/20, juris Rn. 14 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor; Beschl. v. 28.06.2022 - EnVR 10/20, juris Rn. 14).
  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 757/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

    b) Der Bundesgerichtshof hat allerdings bereits entschieden, dass dies auch für die auf der Grundlage von § 21a Abs. 6 EnWG erlassene Regulierungsformel in Anlage 1 zu § 7 ARegV und die Bestimmung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors gemäß § 9 ARegV gilt, diese Vorschriften aber grundsätzlich weiterhin anwendbar sind (BGH, Beschl. v. 08.10.2019 - EnVR 58/18, juris Rn. 60 ff. - Normativer Regulierungsrahmen; Beschl. v. 26.01.2021 - EnVR 7/20, juris Rn. 14 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor; Beschl. v. 28.06.2022 - EnVR 10/20, juris Rn. 14).
  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 813/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

    b) Der Bundesgerichtshof hat allerdings bereits entschieden, dass dies auch für die auf der Grundlage von § 21a Abs. 6 EnWG erlassene Regulierungsformel in Anlage 1 zu § 7 ARegV und die Bestimmung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors gemäß § 9 ARegV gilt, diese Vorschriften aber grundsätzlich weiterhin anwendbar sind (BGH, Beschl. v. 08.10.2019 - EnVR 58/18, juris Rn. 60 ff. - Normativer Regulierungsrahmen; Beschl. v. 26.01.2021 - EnVR 7/20, juris Rn. 14 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor; Beschl. v. 28.06.2022 - EnVR 10/20, juris Rn. 14).
  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 883/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 718/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 908/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 544/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 689/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 619/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 775/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 498/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

  • OLG Düsseldorf, 27.04.2023 - 5 Kart 5/21

    Bestimmung der Erlösobergrenzen für die dritte Regulierungsperiode Gas;

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